Satzung

Satzung des Hochschullehrerbund (hlb)
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 20. Oktober 2000

Art. 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen “Hochschullehrerbund (hlb) - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.”.
  2. Er ist Mitglied des Hochschullehrerbunds - Bundesvereinigung e.V. und arbeitet mit dessen Landesverbänden zusammen.
  3. Er hat seinen Sitz in Stralsund und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen.

Art. 2 Zweck

  1. Der Verband erstrebt ohne jede Bindung oder Anlehnung an politische Parteien die Förderung der Hochschulen Mecklenburg-Vorpommerns und ihrer Hochschullehrer durch
    • Austausch von Erfahrungen,
    • ständige Verbindung mit den staatlichen Organen, den Rektoren der Hochschulen, den Fachverbänden und den Studentenschaften und
    • Unterstützung bei Wahlen in den Hochschulen.
  2. Jedes Mitglied und dessen Angehörige haben Anspruch auf Unterstützung seitens des Verbands in dienstlichen Angelegenheiten.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Hochschullehrer an den Fachhochschulen Mecklenburg-Vorpommerns werden. Hochschullehrer aus anderen Bundesländern können Mitglied werden, soweit die Satzung der Bundesvereinigung dies zulässt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Der Verband hat zwei Arten von Mitgliedern. Aktives Mitglied ist ein Mitglied, das in der Regel mindestens die halbe dienstrechtlich vorgeschriebene Lehrverpflichtung hat.
    Ruhestands-Mitglied ist ein Mitglied, das in der Regel weniger als die halbe
    dienstrechtlich vorgeschriebene Lehrverpflichtung hat.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende,
    • durch Tod des Mitgliedes,
    • durch Ausschluss seitens des Vorstands.
      Der Ausschluss kann nur wegen Verletzung der Verbandsinteressen erfolgen und ist dem Betroffenen schriftlich vom Vorstand mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde erhoben werden; die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Art. 4 Verbandsgruppen und Obleute

  1. Die Mitglieder einer jeden Hochschule können je eine Verbandsgruppe bilden.
  2. Die Mitglieder einer Verbandsgruppe wählen einen Obmann in der Regel für die Dauer von mindestens zwei Jahren.

Art. 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr und nicht in der vorlesungsfreien Zeit statt, außerordentliche auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann - nach Ankündigung in der Tagesordnung - durch Neuwahl dem Vorstand das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen. Dieser Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Ruhestands-Mitglieder haben volles Stimmrecht.
  6. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Art. 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann die Erweiterung des Vorstands um bis zu zwei Mitglieder beschließen. Die Obleute sollen als Berater zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.
  2. Die Hochschulen sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in der genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen einzeln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Erreicht bei der Wahl zum Vorsitzenden kein Kandidat die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder, so ist in einem weiteren Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zu entscheiden. Auf Verlangen eines Mitglieds ist der jeweilige Wahlgang geheim. Eine Wiederwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, jeweils als Alleinvertretungsberechtigte, der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  5. Der Kassenwart hat Vollmacht für alle Tätigkeiten im Bereich der Finanzen des Landesverbandes.

Art. 7 Delegierte

Der Vorstand schlägt die Delegierten für die Delegiertenversammlung der Bundesvereinigung vor, in der Regel aus seiner Mitte.

Art. 8 Kassenpüfung

  1. Die Kassenprüfer prüfen stichprobenartig die Ausführung der Kassengeschäfte, die Beitragszahlung der Mitglieder und deren Verbuchung, die Berechnung der Abführung an die Dachverbände und den Jahresabschluss.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt einmal jährlich zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder.

Art. 9 Durchführung der Verbandsarbeit

  1. Alle Funktionen im Verband werden ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden ersetzt.
  2. Wahlen sind während der vorlesungsfreien Zeit nicht zulässig.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 10 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Vorschläge zur Satzungsänderung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Art. 11 Auflösung des Verbands

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, welcher gemeinnützigen Organisation das Restvermögen zu überweisen ist.
  3. Wenn von dieser Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, hat im Falle eines Auflösungsbeschlusses der amtierende Vorstand die Aufgabe des Liquidators.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. Oktober 2000 in Kraft.